Whistleblowing
(Meldung von rechtswidrigem Verhalten)

Artikel 54 bis der Gesetzesverordnung Nr. 165 vom 30. März 2001, die durch das Antikorruptionsgesetz Nr. 190/2012 eingeführt und später durch das Gesetz Nr. 179/2017 abgeändert wurde, führt die „Bestimmungen zum Schutz von Personen, die Straftaten oder Unregelmäßigkeiten gemeldet haben, von denen sie im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben“ das sogenannte Whistleblowing, ein.

Absatz 5 legt insbesondere fest, dass nach den neuen ANAC-Leitlinien die Verfahren des Whistleblowings bestimmte Merkmale aufweisen müssen. Insbesondere sehen sie „die Verwendung von Methoden, einschließlich computergestützter Methoden, vor und fördern den Einsatz von Verschlüsselungsinstrumenten, um die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers sowie des Inhalts der Meldungen und der entsprechenden Unterlagen zu gewährleisten“.

AMT3 Spa hat sich dem Projekt WhistleblowingPA von Transparency International Italia und dem Centro Hermes per la Transparenza e i Diritti Umani e Digitali (Zentrum Hermes für Transparenz, Menschenrechte und digitale Rechte) angeschlossen und die vorgesehene IT-Plattform eingeführt, um die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und weil sie es für wichtig hält, über ein sicheres Instrument für die Meldungen zu verfügen.

Die Merkmale dieser Meldemethode sind folgende:

  • Die Meldung kann von Angestellten der AMT3 Spa sowie von Angestellten und Mitarbeitern der Unternehmen, die AMT3 Spa beliefern und für sie öffentliche Arbeiten ausführen, eingereicht werden;

  • Der Hinweisgeber darf wegen der Meldung eines rechtswidrigen Verhaltens, von dem er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt hat, nicht bestraft, zurückgestuft, entlassen, versetzt oder sonstigen organisatorischen Maßnahmen unterworfen werden, die sich unmittelbar oder mittelbar nachteilig auf seine Arbeitsbedingungen auswirken;
  • der Schutz des Hinweisgebers ist nicht gewährleistet, wenn eine strafrechtliche Verantwortung des Hinweisgebers wegen Verleumdung oder übler Nachrede festgestellt wird;
  • die Meldung erfolgt durch Ausfüllen eines Fragebogens und kann anonym eingereicht werden. Anonyme Meldungen werden nur berücksichtigt, wenn sie hinreichend begründet sind;

  • die Meldung wird vom Beauftragten für Korruptionsprävention und Transparenz (RPCT) entgegengenommen und unter Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber dem Hinweisgeber bearbeitet;
  • bei der Übermittlung der Meldung erhält der Hinweisgeber einen 16-stelligen Zahlencode, den er aufbewahren muss, um die Meldung erneut abrufen zu können, die Antwort des RPCT überprüfen und auf Rückfragen nach Klarstellungen oder nach weiteren Einzelheiten antworten zu können;
  • die Meldung kann von jedem digitalen Gerät (PC, Tablet, Smartphone) innerhalb oder außerhalb des Unternehmens erfolgen. Die Anonymität ist in jedem Fall gewährleistet.