Reisemobilstellplatz Verona Porta Palio

Regelung Zur Benutzung

Artikel 1 – Anwendung

Die vorliegende Regelung regelt die Benutzung des in Via G. Dalla Bona in Verona liegenden Wohnmobilstellplatzes, der hier der Einfachheit halber auch „Stellplatz“ genannt wird. Die Regelung regelt auch die Benutzung der zum Stellplatz gehörenden hygienisch-sanitären Anlage, gemäß Art. 378 des Präsidialerlasses 495/1992, im Hinblick auf die Entsorgung von organischen Abfällen und Abwasser und die Versorgung mit Trinkwasser.

Artikel 2 – Nicht bewachter Stellplatz

Der Stellplatz ist nicht bewacht. AMT Spa ist daher von jeder Verantwortung in Bezug auf Schäden an Sachen und/oder Personen befreit, die auf dem Stellplatz entstehen sollten.

Artikel 3 – Erlaubte Fahrzeuge

Auf dem Stellplatz dürfen nur die von Art. 54, Buchst. M der Gesetzesverordnung 285/1992 definierten Wohnmobile abgestellt werden: “Fahrzeuge mit einem besonderen Aufbau, die ständig dazu ausgerüstet sind, um zum Transport und zur Unterbringung von höchstens sieben Personen, der Fahrer inbegriffen, verwendet zu werden.” Andere Campingarten sind nicht erlaubt. Zuwiderhandelnde werden umgehend vom Stellplatz verwiesen. Der Stellplatz wurde mit Anordnung des Bürgermeisters errichtet, entsprechend Art. 7, Absatz I, Buchstabe H) der Gesetzesverordnung 285/1992.

Artikel 4 – Abstellbedingungen

Die Zufahrt zum Stellplatz ist rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr möglich und erfolgt gegen Bezahlung zu den angeschlagenen Tarifen. Die Wohnmobile dürfen nur auf den am Boden gekennzeichneten Plätzen abgestellt werden. Dabei müssen die Vorderräder der Fahrzeuge zur Fahrspur in der Mitte des Stellplatzes hin zeigen. Am Eingang muss der Benutzer ein Ticket ziehen, das er gut verwahren muss und nicht verlieren darf. Um den Stellplatz zu verlassen, muss der Benutzer das Ticket in das Zahlautomat stecken, die Bezahlung vornehmen, das Ticket wieder entnehmen und es in den Schlitz an der Säule am Ausgang stecken. Im Falle von Funktionsproblemen kann der Benutzer den technischen Dienst von AMT wie folgt kontaktieren:

  • mit den Sprechanlagen an den Eingangs- und Ausfahrtssäulen und am Zahlautomat
  • über die angeschlagenen Telefonnummern.

Artikel 5 – Versorgung mit Trinkwasser

Es ist erlaubt, sich mit Trinkwasser zu versorgen, indem man sich an die beiden Hähne an der Seite des Platzes zur Abwasserentsorgung anschließt; dabei dürfen die Schläuche und Anschlussstücke nur für die zum Auffüllen des Tanks unbedingt notwendige Zeit verwendet werden. Die verwendeten Schläuche dürfen den Verkehr von Personen und Fahrzeugen nicht behindern und keine Gefahr für die Unversehrtheit und Sicherheit darstellen. Die Verwendung des Wassers ist nur zu hygienisch-sanitären Zwecken und zu Lebensmittelzwecken erlaubt.

Artikel 6 – Abwasserentsorgung

Die Abwasserentsorgung (Abfluss aus Waschbecken und Duschen) kann auf dem entsprechenden Platz erfolgen, der mit einem Einlaufschacht und einem grobmaschigen Gitter ausgestattet ist, jene von „Schwarzwasser“ (im Toilettentank angesammelt) durch den seitlich auf dem Platz gelegenen Ausguss. Die Fahrer der Wohnmobile müssen gleich nach der Verwendung für eine externe Reinigung der hygienisch-sanitären Anlage Sorge tragen.

Artikel 7 – Verbote

Es ist untersagt, an der internen Zufahrtsstraße bzw. in einer Weise zu parken, die die Durchfahrt anderer Fahrzeuge behindern könnte. Es ist außerdem verboten, in der Nähe der Zufahrt zum Stellplatz zu parken und dadurch die Ein- und Ausfahrtmanöver zu erschweren. Es ist untersagt, in der Nähe des Bereichs der Wohnmobil-Services zu parken. AMT Spa ist ermächtigt, nicht ordnungsgemäß oder in nicht angemessener Weise abgestellte Fahrzeuge zu verstellen und/oder zu entfernen, ohne dass irgendwelche Forderungen wegen eventuell verursachter Schäden gestellt werden können. Die Abschleppkosten fallen zur Gänze zu Lasten des Benutzers und müssen von diesem bezahlt werden, bevor er den Stellplatz verlässt.
Nicht ermächtigten Personen ist es innerhalb des Stellplatzes strengstens untersagt:

  • Löcher auch nur geringen Ausmaßes zu graben
  • innerhalb des Stellplatzes Feuer, Stromaggregate, Grillgeräte oder ähnliches zu verwenden
  • Gras auszureißen
  • Wasser zu verschwenden, indem man die Hähne nicht schließt oder es zum Spielen benutzt
  • Bäume zu entblättern oder umzuschlagen bzw. auf sie zu klettern
  • Materialien und Gegenstände aus dem Eigentum von AMT Spa zu entfernen oder zu beschädigen
  • mit Bällen oder Wurfobjekten zu spielen
  • zu waschen und die Wäsche außerhalb der Wohnmobile aufzuhängen
  • mit Motorfahrzeugen, die nicht Wohnmobile sind, durchzufahren und diese abzustellen sowie Fahrzeuge bei laufendem Motor abzustellen.

Außerdem:

  • Tiere müssen beaufsichtigt werden, um Belästigungen, Störungen oder Schäden an Sachen und/oder Personen zu vermeiden. Hunde müssen an der Leine geführt werden, Hundekot muss eingesammelt werden.
  • Von 20.00 bis 7.00 Uhr sind alle lauten Tätigkeiten untersagt, welche die öffentliche und private Ruhezeit stören können.
  • Zur Müllentsorgung müssen die entsprechenden Behälter verwendet werden, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen und der auf Gemeindeebene geltenden Ordnung über den Hausmüll.

Sollten Gegenstände aus dem Eigentum von AMT Spa beschädigt werden, muss der Schadensverursacher dies AMT Spa umgehend melden, indem er die angeschlagene Telefonnummer des Kundendienstes oder die Zentrale kontaktiert, um die Bezahlung des Schadensersatzes zu vereinbaren.

Gemäß Art. 185, Absätze 4 und 5, der Gesetzesverordnung 285/1992 ist es untersagt, organische Abfälle sowie Abwasser und Schmutzwasser auf Straßen und öffentlichen Flächen außerhalb der entsprechenden hygienisch-sanitären Entsorgungsanlagen abzulagern. Ein Verstoß hat die Auferlegung einer Verwaltungsstrafe von 85,00 € bis 338,00 € zur Folge, wie von Art. 185, Absatz 6, der Gesetzesverordnung 285/1992 vorgesehen. Abfälle müssen in den entsprechenden Behältern und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen abgelagert werden.

Artikel 8 – Geltende Bestimmungen

Die vorliegende Regelung stützt sich auf folgende Gesetzestexte:

  • Gesetzesverordnung vom 30.04.1992 Nr. 285 in der geltenden Fassung;
  • Präsidialerlass vom 16.12.1992 Nr. 495 in der geltenden Fassung;
  • Regionalgesetz vom 04.11.2002 Nr. 33

Eine Abänderung oder Aufhebung der genannten Gesetzestexte und der Erlass neuer einschlägiger Bestimmungen haben eine Angleichung dieser Regelung zur Folge, kraft und entsprechend den geltenden Bestimmungen.

Artikel 9 – Sanktionen

Für all das, was von der vorliegenden Regelung nicht vorgesehen ist, gelangen die einschlägigen Gesetze und Verordnungen zur Anwendung. Unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters, der Anwendung der straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Gesetze und der in den vorangehenden Artikeln angeführten Sanktionen hat jede Verletzung der Bestimmungen dieser Regelung die Auferlegung einer Verwaltungsstrafe mit der Bezahlung eines Geldbetrags von mindestens 25,00 € bis höchstens 500,00 € sowie die Entfernung vom Stellplatz zur Folge. Die Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Regelung liegen in der Zuständigkeit der Gemeinde, durch die örtliche Polizei und andere Polizeidienste. Die Auferlegung der entsprechenden Sanktionen infolge von Verstößen gegen Vorschriften, die in der vorliegenden Regelung und in den dort angeführten Gesetzen enthalten sind, wird durch das Gesetz vom 24. November 1981 Nr. 689 geregelt.

In dringenden Fällen können Sie folgende Nummern kontaktieren:
0039 340 9237522 von 7:30 bis 20:30
0039 045 582899 von 20:30 bis 7:30

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